Das Anti-Kirchen-Urteil der Verfassungsrichter

In dichter Folge liefert der Verfassungsgerichtshof immer neue Belege einer linken Grundgesinnung: Hatte er eben erst kostenfreies Streaming von ORF-Programmen als verfassungswidrig erklärt (was wohl – ganz im Sinne des ORF – auf eine Ersetzung der GIS-Gebühr durch eine allgemeine Haushaltsabgabe hinauslaufen wird), geht es diesmal wieder gegen Religion und Kirchen: Nach der "Ehe für alle" und der Freigabe des assistierten Suizids stellt der VfGH in einem jüngst ergangenen Erkenntnis Religion schlechthin mit Kunst auf eine Ebene: Was der Religion erlaubt sei, müsse auch der Kunst erlaubt sein, oder, gleichbedeutend: Was die Kunst nicht darf, ist auch den Kirchen zu verbieten.

Was war geschehen? Im letzten Lockdown vom November 2021 war auch die gesamte Kulturszene erfasst und durfte insbesondere nicht vor Publikum auftreten. Einige Kunstschaffende haben sich dagegen an den VfGH gewandt und in einem entscheidenden Punkt Recht bekommen: Zwar sei es rechtens und im Sinne der Kontaktreduktion auch geboten gewesen, künstlerische Orte, an denen Menschen zusammenkommen, zu schließen, doch hätte ein solches Betretungsverbot auch für die Religionsausübung und also etwa für Kirchen gelten müssen. Diese waren in der entsprechenden Verordnung des Gesundheitsministers jedoch ausgenommen worden.

Diese Sonderstellung der Religion hatte der Verordnungsgeber auch begründet, nämlich durch die zentrale und höchstpersönliche Bedeutung gemeinschaftlicher Religionsausübung, die mithin ebenfalls ein Grundbedürfnis darstelle, sowie durch die Rechtsstellung und Autonomie der Kirchen und anderweitigen Religionsgemeinschaften, eigene Regeln zum Schutz vor Ansteckung erlassen zu können, wie dies in zurückliegenden Lockdowns ja auch stets geschehen war. Die Kirchen hatten ihre Kooperation und epidemiologische Verantwortung also bereits unter Beweis gestellt, sodass der Staat ihnen auch von daher Autonomie zubilligen durfte.

Der VfGH setzt sich mit diesen Argumenten jedoch in keinster Weise auseinander; nicht einmal auf die gesonderte Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften geht er ein. Dabei ließen sich weitere Argumente beibringen, ohne "philosophische" Unterscheidungen von Kunst und Religion bemühen zu müssen:

  • Die Religionsgemeinschaften sind taxativ bekannte und überschaubare Ansprechpartner – "die Kunst" ist es nicht.
  • Die hohe Verantwortung gerade der Kirchen für den Infektionsschutz gründet sicherlich auch im höheren Durchschnittsalter der Kirchgeher.
  • Genau diese Gruppe wäre durch eine virtuelle Übertragung von Gottesdiensten via "Zoom" und ähnliche Medien nicht erreichbar gewesen – ganz im Gegensatz zur meist jungen "Kulturszene".

Angesichts seiner sonst oft gezeigten "Kreativität" hätte der VfGH (wenn ihn schon die vorgebrachten Argumente nicht interessieren sollten) getrost aktiv nach weiteren möglichen Argumenten für eine Ungleichbehandlung von Religion und Kunst suchen können, um dann Für und Wider gegeneinander abzuwägen. Hat er aber nicht. Bei der "Ehe für alle" (zufälligerweise knapp vor dem Regierungswechsel zu Türkis-Blau) war sein Engagement hingegen "von Amts wegen" erfolgt, also ohne dass irgendwer Argumente hierfür beibringen hätte müssen.

Für den VfGH reicht es, dass im Lockdown jedwede Zusammenkunft zum Zweck der Religionsausübung erlaubt war, während auf dem Sektor der Kunst jedwede solche Zusammenkunft verboten war, um "eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige kategoriale Ungleichbehandlung nicht (...) erkennen" zu können. Das völlige Verbot hier und die völlige Erlaubnis dort ist für den VfGH das Einfallstor, alle weiteren Argumente nicht einmal im Ansatz prüfen zu müssen.

Dabei ist klar, dass die Abhaltung größerer Gottesdienste (unter den – den VfGH offenbar nicht interessierenden – autonomen geeigneten Schutzvorkehrungen der Kirchen) die Zulässigkeit auch kleinerer, epidemiologisch unbedenklicherer Zusammenkünfte nach sich zieht. Umgekehrt fragt man sich: Hätte der VfGH denn tatsächlich anders entschieden, wenn die Verordnung Theateraufführungen in großen Häusern mit Maske und Testpflicht erlaubt hätte, kaum kontrollierbare Kunst im kleinen Rahmen hingegen verboten gewesen wäre?

Der VfGH stellt natürlich nicht in Frage, dass Religionsausübung ein Grundbedürfnis sei, aber auch die Kunst gehöre "zu den Grundbedürfnissen einer zivilisierten Gesellschaft". In beiden Fällen komme bestimmten Grundrechtsausübungen gemeinsam mit oder vor anderen Menschen eine wesentliche Bedeutung zu, sodass Zusammenkünfte zu religiösen bzw. zu künstlerischen Zwecken laut VfGH nicht derart unterschiedlich geregelt sein dürfen. Diesen Unterschied macht der VfGH allerdings noch größer, denn wenn er in einer dramatisch anmutenden Sprache erklärt, dass "die Vermittlung künstlerischen Schaffens für andere Menschen gänzlich untersagt" gewesen sei, verschweigt er geflissentlich, wie viel auf diesem Sektor sehr wohl und auch erfolgreich im virtuellen Raum stattfinden konnte.

Kunstschaffen vor real daseiendem Publikum bzw. Kunstgenuss ist für den VfGH also nicht minder ein Grundbedürfnis wie das stille Gebet in einer Kirche, das ob der Möglichkeit, dort zufällig auf eine andere Person zu treffen, wohlgemerkt auch einem Einzelnen zu verwehren gewesen wäre. Und das, obwohl katholische Kirchen (anders als evangelische) als heilige Orte gelten, die nicht einfach durch Zoom & Co. ersetzt werden können!

Bevor sich Maßnahmengegner freuen, dass einmal mehr eine Corona-Bestimmung aufgehoben wurde, sei es nochmals betont: Der VfGH hat nicht Beschränkungen der Kunst für unzulässig erklärt, sondern er hat unter Berufung auf eine angebliche völlige Gleichheit von Religion und Kunst Beschränkungen auch der Religionsausübung gefordert!

Wenn es also je wieder einen Lockdown geben sollte, bleibt der Regierung nichts anderes übrig, als auch die Kirchen zu schließen. Oder aber mit den Kirchen gleich auch die gesamte Kunst- und Kulturszene offenzuhalten. Dies Letztere führte allerdings jeden Lockdown ad absurdum: Ein privates Feiern wäre dann kurzerhand "Tanzkunst", und wenn alle Stricke reißen, lädt man halt irgendeinen subalternen Künstler ein, um eine Zusammenkunft als Kunstevent deklarieren zu können.

Mit der Unzulässigkeit einer stark unterschiedlichen Regelung von Kunst und Religion ist das Tor geöffnet, hinkünftig auch kleinere Ungleichbehandlungen – und dies natürlich auch auf anderen Gebieten als Lockdowns! – als verfassungswidrig zu erklären. Man denke nur daran, dass der VfGH sich schon daran störte, neben "divers" nicht auch "inter" als eigene Geschlechtsbezeichnung vorzusehen – mit der Folge, dass auf zahlreichen Formularen seitdem zwischen sechs (!) Geschlechtsbezeichnungen gewählt werden muss.

Die viel weitergehende Frage ist, ob der VfGH, nachdem er die "Ehe für alle" durchgesetzt hat, nicht klammheimlich ein neues Projekt, nämlich gegen die Religion, in Angriff genommen hat, wofür eine Regelung, die nur wenige Wochen gegolten hat und längst Geschichte ist, als idealer Versuchsballon fungieren kann. Dieser Charakter eines Versuchsballons betrifft nicht nur die Signalwirkung nach außen, an den Gesetzgeber hinsichtlich künftiger Gesetze und Verordnungen sowie an die Gesellschaft im Allgemeinen, sondern ebensosehr die interne sukzessive Erweiterung der Judikatur.

So hatte der VfGH in der Vergangenheit die "eingetragene Partnerschaft" zum Anlass genommen, hieraus am Gesetzgeber vorbei und bloß unter Berufung auf seine eigene Judikatur ein umfassendes Adoptionsrecht sowie ein Recht auf Fortpflanzungsmedizin für homosexuelle Paare abzuleiten, mit der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare sozusagen als Schlussstein. Ebenso kann das jetzige Erkenntnis als Basis dienen, scheibchenweise auch andere vermeintliche Vorrechte der Religion (wobei hier aus einer linken Sicht vornehmlich an die christliche Religion gedacht sein dürfte) für verfassungswidrig zu erklären.

Warum nicht auch ein Feiertag der Oper, des Theaters, der bildenden Kunst, des Jazz usw.? Ist es nicht gleichheitswidrig, dass Mariä Empfängnis ein gesetzlicher Feiertag ist, ein beanspruchter Feiertag etwa des Todes von Falco aber wohl rechtlich verwehrt würde? Da bleibt am Ende nur, auch kirchliche Feiertage als gleichheitswidrig zu verbieten, sobald nur irgendeine als relevant erachtete Gruppe irgendetwas als "Feiertag" begeht und dann zum VfGH zieht.

Dr. Wilfried Grießer (geboren 1973 in Wien) ist Philosoph und Buchautor.

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