Die Bevölkerung der Ukraine hat sich 1991 in einem klaren Akt international anerkannter Selbstbestimmung für die staatliche Eigenständigkeit, Unabhängigkeit und Souveränität ihres Landes ausgesprochen. Diese Selbstbestimmung war Ihren Vorfahren nach dem Ersten wie nach dem Zweiten Weltkrieg verweigert worden (und wird den Südtirolern auch heute nicht zugestanden!). Dafür votierten am 1. Dezember 1991 in der diesbezüglichen Volksabstimmung (bei einer Beteiligung von 84,18 Prozent) 92,26 Prozent aller 37.885.555 Stimmberechtigten.
Auch die Abstimmungsberechtigten in der Ost-Ukraine, wo ethnische Russen die Bevölkerungsmehrheit bilden, stimmte mit überwiegender Mehrheit dafür: So in den Verwaltungsgebieten (Oblasti) Donezk (83,90 Prozent; Wahlbeteiligung 64 Prozent) und Lugansk (83,86 Prozent; Wahlbeteiligung 68 Prozent) sowie auf der (2014 von Russland einverleibten) Krim (54,19 Prozent; Wahlbeteiligung 60,0 Prozent). Die Halbinsel hatte in der Ukraine den Status einer autonomen Republik.
Das Selbstbestimmungsrecht war ebenso ausgeübt worden, wie es umfangreiche Schutzmaßnahmen für die ethnischen Minderheiten gegeben hat. Neben den zehn größten Volksgruppen (Ukrainer 72,7 Prozent; Russen 17,3 Prozent; Rumänen/Moldauer 0,8 Prozent; Weißrussen 0,6 Prozent; Krimtataren 0,5 Prozent; Bulgaren 0,4 Prozent; Magyaren 0,3 Prozent; Polen 0,3 Prozent; Juden 0,2 Prozent; Armenier 0,2 Prozent) gibt es noch kleinere Minderheiten, die weniger als 100.000 Köpfe aufweisen, darunter Griechen, Zigeuner, Aserbaidschaner, Georgier und Deutsche.
Diese Maßnahmen haben den nunmehr von Präsident Wladimir Putin vom Zaun gebrochenen Krieg offensichtlich nicht vermieden. Putins geopolitische Motive rühren aus seinem russo-zentristischen Geschichtsbild her, welches der Ukraine die Eigenständigkeit als Nation und Staat a priori abspricht (siehe seine Einmarsch-Rede).
Wladimir Wladimirowitsch Putin tritt mit seinem völkerrechtlich geächteten Angriffskrieg das Selbstbestimmungsrecht mit Füßen. Dafür müsste er sich eigentlich verantworten. So wie sein südslawischer "Bruder" Slobodan Milošević wegen der Angriffskriege gegen Slowenien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina und das Kosovo (diesfalls sogar verbunden mit dem Delikt des Völkermords). Doch dazu wird es nicht kommen, denn weder Russland noch die Ukraine gehören zu den 123 Unterzeichnern des sogenannten Römischen Statuts vom 17. Juli 1998, auf dem die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag beruht.
Indes könnten die Vereinten Nationen (UN) eigens einen Ad-hoc-Strafgerichtshof – analog dem UN-Kriegsverbrechertribunal ("Haager Tribunal") in der Causa Jugoslawien (Milošević et alii) – einsetzen. Was allerdings wiederum unwahrscheinlich ist, weil Russland und gewiss auch China als ständige Mitglieder des Sicherheitsrats dagegen ihr Veto einlegen dürften.
Reinhard Olt ist deutscher Journalist und Hochschullehrer. Von 1985 bis 2012 war er für die Frankfurter Allgemeine Zeitung tätig, ab 1994 als politischer Korrespondent mit Sitz in Wien. Neben dieser Tätigkeit hatte er Lehraufträge an deutschen und österreichischen Hochschulen inne.