In Zeiten steigender Arbeitslosigkeit und kränkelndem Wirtschaftswachstum werden die Medien nicht müde, Tag für Tag großspurige Ankündigungen unserer Politiker unter das Volk zu bringen. In der Tat täte es diesem Land gut, wenn endlich etwas weiterginge, wenn nach Jahrzehnten des Stillstands längst notwendige Reformen angegangen würden. Abbau von Bürokratie oder Entfesselung der Wirtschaft sind dabei wichtige Stichwörter. Umso erstaunlicher ist, mit welchen Themen sich unsere Volksvertreter dann in der Realität immer wieder herumschlagen.
So legte uns das Bundesministerium für Finanzen (Wartungserlass 2016 zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 vom 16. Dezember 2016 unter der Rz 884i) klammheimlich ein ganz besonders feines Packerl unter den Christbaum. Ein Geschenk, das mit großer Wahrscheinlichkeit die Allermeisten noch gar nicht ausgepackt haben, weil die Betroffenen freilich keineswegs informiert wurden.
Bezug nehmend auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2012/15/0211) tritt ab der Veranlagung 2017 eine Neuregelung in Kraft, mit der eine Verschärfung der Geltendmachung der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten einhergeht.
In der taxativen Aufzählung des § 34 Abs. 9 Z 3 EStG wird die Kinderbetreuung außerhalb institutioneller Einrichtungen durch „pädagogisch qualifizierte Personen“ angeführt. Einfach ausgedrückt: es geht ums Babysitten.
Nun mag man sich fragen, wie wir seinerzeit von unseren Eltern und Großeltern so ganz ohne Nachweis einer staatlich anerkannten pädagogischen Qualifikation überhaupt großgezogen werden konnten. Eine Erklärung hierfür könnte zwar der deutsche Pädagoge und Begründer des „Kindergartens“ Friedrich Fröbel liefern, der einfach nur meinte: „Erziehung ist Beispiel und Liebe – sonst nichts!“
Unsere Regierung jedoch – wie stets nur Gutes im Sinn – hält davon wenig. Sie verlangte bereits 2009 unter dem Deckmantel der „steuerlichen Förderung der Eltern unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohles“ den Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 8 Stunden – bei Betreuungspersonen zwischen 16 und 21 Jahren sogar im Mindestausmaß von 16 Stunden, damit steuerpflichtige Eltern ihre Kosten für die Kinderbetreuung, sofern das betreffende Kind zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht zehn Jahre alt ist, in Höhe von maximal 2.300 Euro pro Kalenderjahr und Kind absetzen können.
Ein Betrag, der seit 2009 im Übrigen eingefroren ist. Eine jährliche Valorisierung, wie sie beispielsweise bei der Vignette regelmäßig vorgenommen wird und die den Preis für diese Jahresvignette so seit 2009 um satte 17 Prozent steigen ließ, steht wohl wie vieles andere nicht auf der Prioritätenliste des Finanzministeriums.
Voll und ganz dem Bemühen um Entbürokratisierung und Abbau von Hürden geschuldet, wird mit 2017 nun eine Ausbildung im Ausmaß von mindestens 35 Stunden gefordert, um als „pädagogisch qualifizierte Person“ steuerrechtlich anerkannt zu werden. Daraus ergibt sich für bislang als Babysitter tätige Personen die Notwendigkeit einer Nachschulung im Ausmaß von 19 beziehungsweise 27 Stunden.
Diese Ausbildung darf noch dazu ausschließlich bei Organisationen absolviert werden, die auf der Homepage des Bundesministeriums veröffentlicht sind. Wie man auf diese Liste kommt, sei der Vorstellungskraft der Leser überlassen. Derzeit angebotene Kurse zur Nachschulung schlagen mit schlappen 350 Euro zu Buche, wie aktuell beim BFI, das 1959 auf Initiative des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Arbeiterkammern gegründet worden war.
In dem Zusammenhang ist auch die Tatsache erwähnenswert, dass die steuerliche Absetzbarkeit ab der Veranlagung 2017 ohnedies nur mehr gegeben ist, wenn die pädagogisch qualifizierte Person mindestens 18 Jahre alt ist. De facto erschwert man so 16- bis 18-jährigen jungen Menschen einfach die Möglichkeit, sich weiterhin ehrlich und legal als Babysitter etwas dazuverdienen zu können. Wenn es dem neo-sozialistischen Machterhalt dienlich ist, sind 16-Jährige zwar offenbar reif genug, um wählen zu dürfen, Babysitten ist dann allerdings doch etwas ganz anderes.
Jedenfalls bringen diese Verschärfungen ab der Veranlagung 2017 neue Hürden für die Kinderbetreuung – sowohl für Eltern als auch für Babysitter. Dies ist vermutlich der Erklärung geschuldet, dass Babysitter keine allzu starke Lobby haben dürften, ganz im Gegensatz zu den Systemmedien (siehe der Artikel „Das ist Brutalität: Kern & Krone vs. Stöger & ÖGB“), denn dort hat es die Regierung mit der Umsetzung eines höchstgerichtlichen Urteils nicht ganz so eilig und sucht nach Auswegen.
Am Ende der Seite zum Thema „Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten“ auf help.gv.at findet sich die Möglichkeit zur Abgabe einer Bewertung: War diese Information hilfreich? Vermutlich ja. Nämlich sowohl für Eltern als auch Babysitter bei Ihrer Entscheidungsfindung, welche Parteien man besser nicht beim nächsten Urnengang wählen sollte.
Thomas G. Reschenhofer absolvierte 2011 einen Spezialkurs im Bereich der Kinderbetreuung zur „Pädagogisch qualifizierten Person“.