Die wirkungslose "Notverordnung" bremst die Völkerwanderung nicht

Die Notverordnung – der sperrige amtlicheTitel lautet „Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit“ – beruht auf § 36 Asylgesetz und ist sehr kurz. Sie besteht aus genau zwei Paragraphen, in Paragraph 1 stellt die Bundesregierung die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit fest, Paragraph 2 regelt das Inkrafttreten mit dem Tag der Verlautbarung und begrenzt die Wirksamkeit mit 6 Monaten. Wie die Bundesregierung diese Gefährdung feststellt, wird in den Erläuterungen ausgeführt.

Bereits im allgemeinen Teil fallen Ungereimtheiten auf. Beim Asylgipfel vom 20. Jänner 2016 wurde die Zulassung von Schutzansuchen im Ausmaß von maximal 1,5 Prozent der Bevölkerung verteilt auf 4 Jahre als gerade noch verkraftbar festgelegt. Bei einer Bevölkerung von rund 8 Millionen wären dies 120.000 Schutzansuchen.

Aufbauend auf den rund 89.000 Schutzansuchen des Jahres 2015 ergeben die jährlichen Raten von 37.500 heuer, 35 000 im Jahr 2017, 30.000 im Jahr 2018 und 25.000 im Jahr 2019 eine Gesamtsumme von 216.500. Das ist fast das Doppelte des 1,5-prozentigen Anteiles an der Bevölkerung. Mit dem zu erwartenden Familiennachzug wird dieser Anteil weit überschritten werden. Außerdem müsste bereits heute festgestellt werden, dass ab 2020 die Aufnahme dauerhaft auf Null gesetzt ist.

Zur Beurteilung der Effektivität der Notverordnung ist das Asylgesetz heranzuziehen. Das erste Manko ist bei der Gültigkeitsdauer festzustellen. Diese kann bis zu 6 Monate betragen und höchstens dreimal verlängert werden. Das gibt 2 Jahre Anwendungsdauer, obwohl beim Asylgipfel ein Planungszeitraum bis 2019 festgelegt wurde. Und obwohl darüber hinaus eine rigorose Abschottung notwendig ist.

Diese limitierte Gültigkeitsdauer ist offenbar ebenso wie die sonst unübliche Befassung des Nationalrates mit einer simplen Verordnung durch EU-Recht verursacht. Wer österreichisches Territorium betritt und ein Schutzansuchen stellt, kann nicht mehr abgewiesen werden, es gibt einige Ausnahmen, die jedoch zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallen werden. Der Innenminister hat diesen Umstand so umschrieben, dass Schutzansuchen die bereits nach Erreichen der Obergrenze gestellt werden, erst im nächsten Jahr behandelt werden. Das bedeutet das Österreich trotzdem für diese Personen sorgen muss und im nächsten Jahr der Stau nur größer wird.

Diese Notverordnung ist daher eher als Demonstration Österreichs gegenüber der EU zu verstehen und nicht als ein Instrument, das den Migrantenstrom nach Österreich tatsächlich unterbinden wird. Dazu sind andere Maßnahmen nötig.

Hauptzustromländer sind Deutschland, Schweden und Österreich. Für Migranten muss daher die Attraktivität Österreichs umgehend herabgesetzt werden. Österreich muss auch auf die Einhaltung der Dublin-Regelung bestehen, wonach jener Staat für den Migranten zuständig ist, in dem dieser erstmalig EU-Territorium betreten hat. Dort sind unter finanzieller und sachlicher Hilfestellung durch alle EU-Mitglieder Auffanglager zu betreiben.

Insgesamt wird so die Anziehungskraft der EU verringert und tatsächlich Verfolgte sind in Sicherheit. Dringend notwendig ist gegenüber den nordafrikanischen Küstenländern ein entschiedeneres Auftreten der EU, um den Migrantenstrom nach Italien einzudämmen.

Rudolf Wirthig war Offizier beim Bundesheer

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