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Blut, Ehre und Scharia - Hitler und Rosenberg

Wer behauptet, niemand habe gewusst, was die Nationalsozialisten beabsichtigen, war entweder Analphabet, Ignorant oder von den plakativen Heilsversprechungen der Nationalsozialisten geblendet. Als Adolf Hitler nach der Wahl zum 8. Deutschen Reichstag im März 1933 Reichkanzler wurde, musste zumindest allen Intellektuellen klar gewesen sein, was kommen würde. Die Bücher „Mein Kampf“ von Adolf Hitler (erschienen in zwei Teilen 1924 und 1925), „Blut und Ehre[1]“ von Alfred Rosenberg (Sammelband mit Aufsätzen ab 1919) und „Der Mythus des 20. Jahrhunderts“ von Alfred Rosenberg (erstmals erschienen 1930) enthielten die gesamte Ideologie des Nationalsozialismus.

Besonders aufschlussreich sind die Bücher Rosenbergs, der als Student 1917 in Moskau die kommunistische Revolution erlebte, was sein späteres Leben prägte. Der Historiker Rosenberg wurde Hitlers Chefideologe. Im Klappentext zu „Der Mythus des 20. Jahrhunderts“ heißt es u.a.: „Rosenberg erweist sich […] als ein genialer Denker und ein begnadeter Seher, der mit dem untrüglichen Blick seiner hellen Augen rückschauend den Nebel von Jahrtausenden durchdringt und dann wieder vorwärtsblickend den einzig richtigen Weg in die Zukunft weist. Der Mythus des 20. Jahrhunderts ist der Mythus des Blutes, der unter dem Zeichen des Hakenkreuzes die rassische Weltrevolution entfesselt, es ist das Erwachen der Rassenseele, die nach langem Schlaf das Rassenchaos siegreich beendet.“

Selbstverständlich konnten und wollten sich große Teile der Bevölkerung keine Bücher leisten. Die Grundlagen für die anfängliche Begeisterung für den Nationalsozialismus war in einem tief sitzenden Antisemitismus und in Rachegefühlen nach dem Schmach des 1. Weltkrieges zu suchen. Das ändert nichts an der Tatsache, dass in den erwähnten Büchern die gesamte Ideologie des Nationalsozialismus samt seinen Absichtserklärungen zu finden war und heute noch ist.

Die Anmerkungen über Hitler und Rosenberg sind notwendig, um die nachfolgenden Anmerkungen besser einordnen und als Warnung verstehen zu können. 

Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die UNO aus dem Jahr 1948 veranlasste die islamischen Länder, über eigene Menschrechtserklärungen nachzudenken. So kam es zu mehreren Beschlüssen. Die bekanntesten sind

  • „Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ (beschlossen auf der 19. Konferenz der Außenminister der Organisation islamischer Länder am 5. August 1990) und
  • „Die Arabische Charta der Menschenrechte“ (verabschiedet vom Rat der Liga der arabischen Staaten am 15. September 1994).

Beide Texte enthalten altbekannte Forderungen, die bereits im römischen Recht und in so gut wie allen Verfassungen und Grundgesetzen freier westlicher Staaten zu finden sind. Die Inhalte sind jederzeit überprüfbar. Die genannten Dokumente und viele andere sind auf mehreren Internetseiten (UNO, Internationale Gerichtshöfe usw. zu finden).

Genau das ist der Punkt.

Wir können uns – so wie die Bürger der Weimarer Republik – über die Absichten des politischen Islams informieren. Dabei ist folgendes besonders zu beachten: Es geht hier nicht um auszulegende Korantexte, obskure Äußerungen irgendeiner Muslimbruderschaft oder aggressive Drohungen des „Islamischen Staates“. Es geht hier um hochoffizielle und beschlossene Papiere hochrangiger Politiker islamischer Staaten.

Die nachfolgenden Textstellen stammen alle aus der „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“. Sie sprechen für sich.

Art. 2a) Das Leben ist ein Geschenk Gottes, und das Recht des Lebens wird jedem Menschen garantiert. Es ist die Pflicht des einzelnen, der Gesellschaft und der Staaten, dieses Recht vor Verletzungen zu schützen, und es ist verboten, einem anderen das Leben zu nehmen, außer wenn die SCHARIA es verlangt. 

Art. 2c) Solange Gott dem Menschen das Leben gewährt, muss es nach der SCHARIA geschützt werden.

Art. 2d) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird garantiert. Jeder Staat ist verpflichtet, dieses Recht zu schützen, und es ist verboten, dieses Recht zu verletzen, außer wenn ein von der SCHARIA vorgeschriebener Grund vorliegt.

Art. 7b) Eltern und Personen, die Elternteile vertreten, haben das Recht, für ihre Kinder die Erziehung zu wählen, die sie wollen, vorausgesetzt, dass sie dabei die Interesse und die Zukunft der Kinder mitberücksichtigen und dass die Erziehung mit den ethischen Werten und Grundsätzen der SCHARIA übereinstimmt.

Art. 10) Der Islam ist eine Religion der reinen Wesensart. Es ist verboten, irgendeinen Druck auf einen Menschen auszuüben oder seine Armut oder Unwissenheit auszunützen, um ihn zu einer anderen Religion oder zum Atheismus zu bekehren.

Art. 12) Jeder Mensch hat innerhalb des Rahmens der SCHARIA das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnortes, entweder innerhalb oder außerhalb seines Landes. Wer verfolgt wird, kann in einem anderen Land um Asyl ansuchen. Das Zufluchtsland garantiert seinen Schutz, bis er sich in Sicherheit befindet, es sei denn, sein Asyl beruht auf einer Tat, die nach der SCHARIA ein Verbrechen darstellt.  

Art. 16) Jeder hat das Recht, den Erfolg seiner wissenschaftlichen, literarischen, künstlerischen oder technischen Arbeit zu genießen und die sich daraus herleitenden moralischen und materiellen Interessen zu schützen, vorausgesetzt, dass die Werke nicht den Grundsätzen der SCHARIA widersprechen.

Art. 19d) Über Verbrechen oder Strafen wird ausschließlich nach den Bestimmungen der SCHARIA entschieden.

Art. 21) Geiselnahme in jeder Form und ganz gleich zu welchem Zweck ist ausdrücklich verboten. [Anmerkung: Diesen Artikel des absoluten Geiselnahmeverbots dürften die Schariaapostel des IS übersehen haben.] 

Art. 22a) Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, soweit er damit nicht die Grundsätze der SCHARIA verletzt.

Art. 22b) Jeder Mensch hat das Recht, in Einklang mit den Normen der SCHARIA für das Recht einzutreten, das Gute zu verfechten und vor dem Unrecht und dem Bösen zu warnen.

Art. 23b) Jeder Mensch hat das Recht, sich direkt oder indirekt an der Verwaltung der Staatsangelegenheiten in seinem Land zu beteiligen. Er hat auch das Recht, in Einklang mit den Bestimmungen der Scharia ein öffentliches Amt zu bekleiden. 

Art. 24) Alle Rechte und Freiheiten, die in dieser Erklärung genannt wurden, unterstehen der islamischen SCHARIA.

Art. 25) Die ISLAMISCHE SCHARIA ist die einzige zuständige Quelle für die Auslegung oder Erklärung jedes einzelnen Artikels dieser Erklärung.

Parallelen und Kompatibilität

Die Parallelen zwischen Nationalsozialismus, Marxismus und Islamismus (politischer Islam) sind mit Händen zu greifen. Auch Hitler, Rosenberg und Stalin hatten Mühe, Marxismus und Nationalsozialismus argumentativ zu trennen. Es würde den Platz hier sprengen, auf dieses Thema weiter einzugehen, es wäre dazu ein weiterer Aufsatz erforderlich. 

Als ‚pars pro toto‘ seien hier zwei Texte angegeben: Alfred Rosenberg schrieb in seinem Buch „Der Mythus des 20. Jahrhunderts“ auf Seite 565 (Hoheneichenverlag München, 1941): „Es ist deshalb nur zu berechtigt, endlich einmal folgende Forderung aufzustellen: Jeder Deutsche und in Deutschland lebende Nichtdeutsche, der durch Wort, Schrift oder Tat sich einer Beschimpfung des deutschen Volkes schuldig macht, wird, je nach Schwere des Falls, mit Gefängnis, Zuchthaus oder mit dem Tode bestraft. Ein Deutscher, der außerhalb der Reichsgrenzen genanntes Vergehen begeht, wird, falls er sich nicht dem deutschen Gericht stellt, für ehrlos erklärt. Er verliert alle Staatsbürgerrechte, wird für immer des Landes verwiesen und in die Acht getan. Sein Vermögen wird zugunsten des Staates beschlagnahmt.“

In der „Kairoer Erklärung“ heißt es in Artikel 22c: „Information ist lebensnotwendig für die Gesellschaft. Sie darf jedoch nicht dazu eingesetzt werden, die Heiligkeit und Würde des Propheten zu verletzen, die moralischen und ethischen Werte auszuhöhlen und die Gesellschaft zu entzweien, sie zu korrumpieren, ihr zu schaden oder ihren Glauben zu schwächen.“

Immerhin wird hier nicht die Todesstrafe gefordert.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat am 13. Februar 2003 in einem Grundsatzurteil festgestellt: „Die Scharia ist inkompatibel mit fundamentalen Prinzipien der Demokratie.“ Diese Feststellung ist deshalb von Bedeutung, weil die europäischen Moslems laut repräsentativer Umfragen mehrheitlich beteuern, dass die Scharia des Islam über unseren staatlichen Gesetzen stehe. Es ist schon eine größere Portion Dummheit und Ignoranz, zumindest aber Naivität, nötig um glauben zu können, dass diese erschreckenden Tatsachen irgendwann unter einen friedlichen Hut gebracht werden können. 

Mag. Dr. Rudolf Öller, Jg. 1950, ist gebürtiger Oberösterreicher, promovierter Genetiker und pensionierter AHS-Lehrer. Er ist freier Wissenschaftsjournalist (Blog: www.scientific.at), ehrenamtlicher Rettungssanitäter und Lehrbeauftragter beim Roten Kreuz.

Fußnote:

[1] Die Verwendung des Begriffs „Blut und Ehre“ im propagandistischen Sinn ist strafbar, die Erwähnung des Buchtitels selbstverständlich nicht.

 

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