Bundesministerin Dr. Oberhauser ließ ein Rundschreiben an die Befürworter der Petition „Ja zur Abschaffung der eugenischen Indikation" versenden, welches die unmenschliche Tötungs-Ideologie der radikalen Feministinnen entlarvt, eine Reihe gravierender Unrichtigkeiten aufweist und ein historisches Dokument für den Verfall grundlegender menschlicher Werte in Österreich darstellt, der dieses Land in den Untergang führt.
Ihre Stellungnahme: „Jede Frau hat das Recht für sich selbst zu entscheiden und zu beurteilen, was die beste Lösung für sie ist.“ beinhaltet
- Die Anmaßung, dass jede Frau ein Tötungsrecht über ihr ungeborenes Kind hat. Eine derartige Tat kann aber niemals ein „Recht“ sein, so wie das Töten eines unschuldigen Menschen niemals ein „Menschenrecht“ oder eine „Lösung“ sein kann.
- Nach einer Studie des Boltzmann-Institutes werden 40 Prozent der Frauen von ihren Partnern zur Abtreibung gedrängt, weshalb auch die Behauptung, die Frau würde „für sich selbst“ entscheiden, durch diese Studie widerlegt ist.
Weiters versucht sie, die Tötung unschuldiger Menschen damit zu rechtfertigen, dass für die Tötung unschuldiger ungeborener Kinder nun eine Qualitätskontrolle und die Sicherheit eines medizinischen Standards möglich ist: „In Zeiten vor der „Fristenlösung“ hat es ebenfalls Schwangerschaftsabbrüche gegeben, nur ohne die Möglichkeit der Qualitätskontrolle und der Sicherheit eines medizinischen Standards. Viele Frauen haben deshalb ihr Leben verloren, viele Kinder ihre Mütter, viele Menschen ihre Lebenspartnerinnen.“
Daraus ist ebenfalls kein Tötungsrecht abzuleiten. Tötung ist ein Unrecht, ob sie nun nach medizinischen Standards erfolgt oder nicht. Was etwa in Deutschland „rechtswidrig“ ist, kann in Österreich niemals zu „Recht“ erklärt werden.
Wendet man die Rechtfertigung des Tötens auf Grund verbesserter Qualitätskontrolle auf die Tötung des unliebsamen Nachbarn an, die es schon zu Kains Zeiten – wenn auch mit primitiveren Tötungswerkzeugen – gegeben hat, so müsste die Tötung des Nachbarn infolge verbesserter Tötungsqualität nun plötzlich zum „Recht“ werden.
Der nächste Nachbar, den es gibt, ist aber das unschuldige ungeborene Kind, das die Frau unter dem Herzen trägt. Weil es ein unerwünschter Nachbar ist, wird es nun ohne ein Verletzungsrisiko für die Frau aus dem Weg geräumt.
Die Ableitung des Tötungsrechtes von der verbesserten Tötungsperfektion ist ebenso absurd, als würde das Töten unschuldiger Menschen durch die Guillotine plötzlich ein Recht auf Tötung begründen. Das Unrecht einer Tötungshandlung gegenüber einem unschuldigen Menschen bleibt bestehen, ob der Tötungshieb nun von unsicherer Hand gegen den Hals eines Menschen geführt wird oder ob die Tötung durch ein präzise den Kopf abtrennendes Fallbeil erfolgt.
Die Beseitigung der Gefahr, dass sich der Henker bei einem Fehlschlag selbst in sein Bein hacken könnte – wie beim Abgleiten der Axt von einem ungenau getroffenen Holzscheit auf dem Hackstock – kann Unrecht nicht in Recht umkehren. Die Perfektion eines Tötungsinstruments kann daher niemals das Unrecht des Tötens in Recht verwandeln. Ebenso wenig kann die Risikolosigkeit des Tötens das Unrecht des Tötens in ein Recht der Frau auf Tötung ihres ungeborenen Kindes verwandeln.
Oberhauser verteidigt die derzeit bestehende „embryopathische Indikation“, in Österreich unverblümt als „Eugenische Indikation“ (Eugenik: Wissenschaft von der Verbesserung der Erbanlagen in der menschlichen Bevölkerung; von altgriechisch eu „gut“ und genos „Geschlecht“): „Hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen embryopathischen Indikation setzt sich Bundesministerin Dr.in Sabine Oberhauser, MAS, dafür ein, dass es bei der derzeitigen Regelung im Strafgesetzbuch bleibt. Es geht darum, dass kein zusätzlicher Druck auf Frauen ausgeübt wird und keine Schuldgefühle aufgebaut werden. Argumente wie „Das kann man einer Schwangeren wohl zumuten“, „Sie ist nur nicht belastbar“ sind anmaßend und ungerecht.“
Die Begründung für die Beibehaltung der „embryopathischen“ („Krankheiten und Defekte, die für den Embryo charakteristisch sind“; Duden) Indikation, die im Bedeutungsfeld noch weit über den Begriffsumfang der auf Erbkrankheiten bezogene Störungen abzielenden „eugenischen“ hinausgreift, weil jegliche „Krankheiten und Defekte“ des Embryo als Begründung für dessen Tötung bis zur Geburt herangezogen werden können und nicht nur genetische Störungen der „Eugenischen Indikation“, entbehrt einer schlüssigen Beweisführung.
Das Argument: „Es geht darum, dass kein zusätzlicher Druck auf Frauen ausgeübt wird und keine Schuldgefühle aufgebaut werden“ auf die Euthanasie (griechisch: „guter Tod“) übertragen, würde für den Fall, dass „Krankheiten und Defekte“ bei einem Menschen auftreten, dessen Tötung damit gerechtfertigt wird, bedeuten, dass „kein zusätzlicher Druck“ auf die tötungswilligen Familienangehörigen ausgeübt wird und „keine Schuldgefühle aufgebaut werden“.
Als weiterer Grund wird genannt, dass „Argumente wie „Das kann man einer Schwangeren wohl zumuten“, „Sie ist nur nicht belastbar“, „anmaßend und ungerecht“ sind. Bei dieser Argumentation bleibt völlig im Unklaren, was mit Argumenten wie „Das kann man einer Schwangeren wohl zumuten“ gemeint ist. Weder ist erkennbar, welche Inhalte mit „Das“ angesprochen werden, noch ist ersichtlich, was „man einer Schwangeren wohl zumuten“ kann.
Ebenso unklar ist die Aussage: „Sie ist nur nicht belastbar‘. Die Stellungnahme, dass diese Aussagen „anmaßend und ungerecht“ seien, lässt zwar erkennen, dass hier Argumente gegen die „Eugenische Indikation“ zitiert werden, eine Quelle zur Erhellung des Bedeutungs-Kontextes wird jedoch nicht genannt. Auch im Internet sind diese Zitate nicht zu finden, so dass deren Bedeutung unbestimmt und ohne erklärenden Kontext bleibt. Daher ist mangels Schlüssigkeit auch nicht nachvollziehbar, welche Stellungnahmen das Ministerium verurteilt und in welcher Weise die Aussagen: „Sie ist nur nicht belastbar“ und „Das kann man einer Schwangeren wohl zumuten“ „anmaßend und ungerecht“ sind.
Anschließend wird die Indikationen-Tötung ungeborener Kinder, die nach dem Gesetz ab dem Beginn des vierten Lebensmonats gilt, folgend gerechtfertigt: „Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch nach dem dritten Monat können bestimmte Untersuchungsergebnisse sein, die erst zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Abgesehen davon wird ein Abbruch über die 24. Schwangerschaftswoche hinaus ohnehin nur mehr unter ganz speziellen Bedingungen durchgeführt (bei akuter Lebensgefahr für die Mutter, bei nicht lebensfähigen Fehlbildungen oder bei einer schwersten geistigen wie körperlichen Schädigung des Fötus).“
Also „bestimmte Untersuchungsergebnisse“ sollen die Tötung ungeborener Kinder nach dem dritten Lebensmonat rechtfertigen, ohne dass diese näher bezeichnet werden.
Das Tötungsgesetz für ungeborene Kinder legt Folgendes fest:
„§ 97. (1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar,
2. wenn […] eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird“.
Die Tötung wird also straffrei gestellt, wenn „eine ernste Gefahr“ besteht, „dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde“. Hier ist bemerkenswert, dass der Gesetzgeber selbst von einem „Kind“ spricht, während im Berufungsverfahren des Obersten Gerichtshofes gegen die „Fristenregelung“ meist dehumanisierend von einem „Keimling“ die Rede ist.
Die Gesetzgebung sieht also die straffreie Tötung von Ungeborenen schon dann vor, wenn „eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde“ und nicht erst „bei einer schwersten geistigen wie körperlichen Schädigung des Fötus“, wie als Rechtfertigung der Tötung behauptet wird. Tatsächlich ist das Gesetz also weit ausufernder, was den Kreis der ab dem vierten Lebensmonat zur Tötung freigegebenen ungeborenen Kinder betrifft (die 24. Woche ist im Gesetzestext nicht genannt, wie auch weitere Formulierungen nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes übereinstimmen).
Das Gesetz ist somit weit permissiver und einen weiteren Tötungsbereich zulassend, als behauptet wird, da es die straffreie Tötung schon bei einer „schweren“ geistigen wie körperlichen Schädigung des „Kindes“ erlaubt und nicht erst bei einer „schwersten“ geistigen wie körperlichen Schädigung des „Fötus“, wie bei der Verteidigung der „Fristenregelung“ behauptet wird. Deshalb ist auch die beschönigende Behauptung, dass die Tötung „ohnehin nur mehr unter ganz speziellen Bedingungen durchgeführt“ wird, unrichtig. Die Bedingungen unter denen ein Mensch getötet wird, sind deshalb keineswegs „ganz speziell“, sondern entsprechend dem Gesetzestext eher unbestimmt und weitläufig.
„Ernste Gefahr“ ist ein schwammiger Begriff
Die Unbestimmtheit des Bereiches der ungeborenen Kinder, auf welche der Tötungskreis ausgeweitet wird, kann noch weiter dadurch ausgedehnt werden, indem die Tötung schon straffrei ist, wenn „eine ernste Gefahr“ für solche „schweren“ Behinderungen besteht. Also schon, wenn eine vage, nicht näher definierte „ernste Gefahr“ besteht, kann straffrei getötet werden und nicht „ohnehin nur mehr unter ganz speziellen Bedingungen“ wie fälschlich und die Tötungsermächtigung für einen größeren Kreis ungeborener Kinder verschleiernd, behauptet wird. Da gesetzlich keine verpflichtende Obduktion der getöteten ungeborenen Kinder erforderlich ist, wie bei den geborenen Menschen, besteht keinerlei Gewissheit, ob die „Gefahr“ einer Behinderung tatsächlich bestanden hat.
Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen die Mütter die Empfehlung zur Tötung nicht befolgt haben und sich der „Nackenfalten-Test“ als falsch erwiesen hat, denn die Kinder wurden vollkommen gesund geboren. Somit sind „bestimmte Untersuchungsergebnisse“, deren Zuverlässigkeit nicht erwiesen ist, keineswegs eine Rechtfertigung für das Töten ungeborener Kinder, die oft schon auf Verdacht getötet werden.
Ja selbst, wenn tatsächlich eine Behinderung vorliegen sollte, rechtfertigt dies in keiner Weise die Tötung eines Menschen, genauso, wie eine Behinderung die Tötung eines geborenen Menschen niemals rechtfertigt.
Die verschwiegene Unmündigkeits-Indikation
Völlig verschwiegen wird in dieser Verteidigung der „Fristen“- und „Indikationen“-Lösung bei der Aufzählung der „Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch nach dem dritten Monat“ die „Unmündigkeits-Indikation“ (im Schreiben des Ministeriums jedoch genannt), welche die straffreie Tötung eines ungeborenen Menschen bis zu seiner Geburt zulässt, wenn die Mutter beim Eintreten der Schwangerschaft das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei dieser „Indikation“ ist, wie bei der „Eugenischen-“ und „Medizinischen Indikation“ nicht einmal die völlig undefinierte „vorangehende ärztliche Beratung“ gesetzlich erforderlich.
Zieht man die wohl nicht zu vernachlässigende Anzahl von Teenager-Schwangerschaften innerhalb des „Unmündigkeits“-Zeitraumes von unter 14-jährigen Mädchen in Betracht, der bis zum Alter von 13 Jahren, 11 Monaten und 29 bzw. 30 Tagen reicht, in welchem die Schwangerschaft eintreten kann und rechnet man die 9 Monate Schwangerschaft hinzu, so ist das Töten dieser Kinder bis zum Zeitpunkt von deren Geburt straffrei. Zu diesem Zeitpunkt sind die Mädchen 14 Jahre, 8 Monate und 30 Tage alt, wenn die Schwangerschaft genau 9 Monate dauert. Wenn ein Mädchen also kurz vor dem Ende seiner „Unmündigkeit“ mit knapp 14 Jahren schwanger geworden ist, kann die straffreie Abtreibung bis zur Geburt vorgenommen werden, zu einem Zeitpunkt, an dem die junge Mutter rund 14 Jahre und 9 Monate alt ist. Dies ist eine besonders verabscheuungswürdige Tat, welche die Politiker seit Einführung der „Fristenlösung“ zu verantworten haben.
Keinerlei Beratungskriterien – Abtreiber beraten
Die gravierendste Verantwortungslosigkeit, ja Fahrlässigkeit der Politiker besteht jedoch darin, dass bei der „Fristen-Lösung“ im Gesetz für die „vorangehende ärztliche Beratung“ keinerlei Kriterien vorgeschrieben sind und auch Abtreibungs-Ärzte, die ihren Lebensunterhalt mit dem Töten ungeborener Kinder bestreiten, diese Beratung vornehmen können, so dass der Großteil der abgetriebenen Kinder (etwa 3 Millionen seit Beginn der „Fristenlösung“ in Österreich) nach einer „Pseudo“-Beratung durch den Abtreiber vernichtet wurden.
Diese, von Bundesministerin Dr. Sabine Oberhauser autorisierte Stellungnahme ist ein Dokument, welches die herrschende Tötungskultur einer Gesellschaft ohne Zukunft demaskierend und authentisch wiedergibt. Toleranz und „Willkommenskultur“ wird allenthalben gefordert, nur für die Schwächsten der Gesellschaft, die ungeborenen Kinder, gilt dies nicht. Als unwillkommene Mitmenschen werden sie erbarmungslos im Mutterleib abgeschlachtet. Die „Weltoffenheit“ mit der man sich schmückt, wird den eigenen Kindern nicht gewährt, sie dürfen diese staunenswerte Welt und die Sonne, die sie bescheint, niemals sehen. Ihnen wird das Leben geraubt und ihre Bestimmung, zu lieben und geliebt zu werden, der eigenen Lebensgier geopfert.
Es ist zu hoffen, dass Ministerin Oberhauser jetzt, nachdem sie ihre Krebskrankheit überwunden zu haben scheint und wegen ihrer Krankheit die Diskussion deshalb geruht hat, die Kostbarkeit des Lebens besonders dort, wo es am verletzlichsten und rechtlosesten ist, im Mutterleib, zu schätzen lernt.
Dr. Josef Preßlmayer, 71, ist Begründer und Kurator des „1. Europäischen Lebensschutz-Museums" und Autor einer Reihe von Büchern zum Lebensschutz. Er war langjährig Schul-Psychologe sowie auch mehrere Jahre Mitarbeiter von „Aktion Leben", wo er nach deren „Outing" als Befürworterin der „Fristenlösung" austrat.