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Right is right and left is wrong!

Ressourcenknappheit bedinge die Notwendigkeit, soziales Leben unter eine allgemeine Ordnung zu stellen: Der Ökonom Hans-Hermann Hoppe befasste sich bei einer Tagung seiner „Property and Freedom Society“ mit der Bedeutung von rechts und links im (eindimensionalen) politischen Ordnungsschema. Eine solche Ordnung diene dazu, den Menschen zu ermöglichen, in Frieden miteinander zu leben.

Selbst wenn wir im Garten Eden lebten, wo es alle materiellen Güter im Überfluss gibt, wäre eine solche Ordnung unerlässlich, weil auch hier – hinsichtlich Zeit und Raum – Knappheit herrsche. Selbst im Paradies wären Entscheidungen hinsichtlich der zeitlichen Reihenfolge nötig, in welcher Wünsche verwirklicht werden. Da sich etwa zwei Personen in einem begrenzten Raum zur selben Zeit nicht an derselben Stelle befinden könnten, wäre zur Konfliktvermeidung eine entsprechende Ordnung notwendig.

Die eindeutige Unterscheidung zwischen Mein und Dein sei in einer von Knappheit gekennzeichneten Welt eine entscheidende Voraussetzung dafür, betont Hoppe. Privates Eigentum bilde den Schlüssel. Privateigentum sei keine willkürliche Konstruktion, keine bloße Fiktion, sondern a priori wahr. Jedermann sei Eigentümer seines eigenen Körpers (John Locke hat diese Idee in seiner „Zweiten Abhandlung über die Regierung“ 1689 erstmals ausgeführt). Diese Tatsache sei nicht zu bestreiten, ohne sich dabei in einen logischen Widerspruch zu verstricken; Die Existenz privaten Eigentums somit unwiderlegbar bewiesen.

Die grundsätzliche Unterscheidung zwischen links und rechts sieht Hoppe in der Anerkennung oder Ablehnung der Existenz individueller Unterschiede zwischen den Menschen. Für Rechte existierten derartige Unterschiede – auch solche hinsichtlich deren geistiger Fähigkeiten und der daraus resultierenden Konsequenzen. Diese Unterschiede seien – ob mit oder ohne den Einsatz von Gewalt – nicht aus der Welt zu schaffen.

Linke sähen das anders. Für sie resultierten allfällige Unterschiede ausschließlich aus Glück und Zufall (z. B. Ort der Geburt und Herkunft). Da das so sei, müssten derart „ungerechte“ Unterscheide (gewaltsam) eingeebnet werden.

Aus dem bisher Gesagten würde klar, dass libertäres Denken mit rechten Positionen kompatibel, mit linken dagegen unvereinbar sei. Linke Positionen stünden in direkter Opposition zu privatem Eigentum. In einem linken System hätten die Machteliten darüber zu entscheiden, wer „glücklich“ ist und wer nicht und welche Maßnahmen zum Ausgleich dieser „Ungerechtigkeiten“ zu ergreifen seien.

Da aber, bedingt durch menschliches Handeln, tagtäglich neue Ungleichheiten auftreten würden, wären unentwegte Interventionen unumgänglich. Der fortgesetzte (gewaltsame) Ausgleich von Ungleichheiten führe zwangsläufig zu einer totalitären Kontrolle durch den Staat.

Hoppe erläutert die praktische Unmöglichkeit eines „linken Libertarismus“ anhand der Haltung zur Frage der Immigration. „Linkslibertäre“ argumentierten auf Basis der „Menschenrechte“ pro unbeschränkte Immigration. Rechtslibertäre dagegen auf Basis des Eigentumsrechts dagegen. Privateigentum impliziere Diskriminierung. Es bedeute exklusive Nutzung, das heiße, bestimmte Menschen von seinem Gebrauch ohne weitere Begründung ausschließen zu können.

Da in einer Privatrechtsgesellschaft kein „Gemeineigentum“ – auch nicht an Grund und Boden – bestehe, sei der Aufenthalt daher nur mit Zustimmung des jeweiligen Eigentümers möglich. Eine (Massen-)Immigration gegen den Willen der Grundeigentümer könne somit unmöglich stattfinden. Der Staat als Anwalt der Bürger und Steuerzahler habe auf dem „Vollkostenprinzip“ zu bestehen und Zuwanderung auf öffentlichen Grund nur gegen vollen Aufwandsersatz zuzulassen.

Tatsächlich aber geschehe das genaue Gegenteil. Für die Volkswirtschaft unbrauchbare Immigranten würden sonder Zahl ins Land gelassen und die Kosten für deren Versorgung (in einem Akt der Untreue) den Steuerzahlern aufgebürdet. Da der ungezügelte Zuzug von nicht sinnvoll zu beschäftigenden Immigranten den Wohlfahrtsstaat an den Rand des Kollaps bringe, würde am Ende ein noch stärkerer Staat – zur Durchsetzung noch härterer Enteignungsmaßnahmen gegen die Bürger – notwendig.

Das von „Linkslibertären“ immer wieder vorgebrachte Argument, dass nicht nur Staatseigentum, sondern auch Privateigentum unrechtmäßig bestehen könne, sei grundsätzlich korrekt. Jedoch trage in jedem Fall der Ankläger (in diesem Fall derjenige, der behauptet, ein privater Eigentumstitel bestünde unrechtmäßig) die Beweislast. In jedem Fall zähle der ältere Titel.

 „Linkslibertäre“ sähen weder ein Problem im Kampf gegen die Diskriminierung von Minderheiten, noch darin, „affirmative actions“ zu ergreifen. Dabei würde jedoch übersehen, dass die Definition diskriminierter und daher angeblich schutzwürdiger Minderheiten der völligen Willkür der herrschenden Eliten überlassen bleibe. In aller Regel liefen alle Antidiskriminierungsmaßnahmen in der Praxis auf die Benachteiligung weißer, heterosexueller Männer hinaus…

Nach dem Motto „divide et impera“ hätten die herrschenden Eliten die Schwächung und letztlich die Beseitigung aller mit dem Staat konkurrierenden Organisationen auf ihre Fahnen geschrieben. Ganz oben auf der Agenda stehe die Familie (die auch schon Karl Marx als Erzfeind des „Fortschritts“ identifiziert hat).

Eine konsequente Antidiskriminierungspolitik führe zu diesem Ziel. Der Staat mache sich zum Anwalt der angeblich Diskriminierten und zugleich zu deren Vollstrecker. Die Gesellschaft würde damit in ihre kleinsten Teile aufgelöst – jedermann folglich zum Klienten und Komplizen des Staates – im Kampf gegen alle anderen Individuen, die um willkürlich verteilte Wohltaten konkurrierten.

Deklariere Etatisten seien realistischer als „Linkslibertäre“. Erstere wollten weiterhin ihre Pfründe genießen und freuten sich daher über jede Hilfe („linkslibertärer“) nützlicher Idioten.

Rechtslibertäre seien keine Kulturrelativisten. Niemals sollte der Fehler begangen werden, Staat und Volk miteinander zu verwechseln.

Andreas Tögel, Jahrgang 1957, ist Kaufmann in Wien.

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