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Die Liste der Delikte der Demonstranten – und die Konsequenzen

Am 24. Jänner haben Linksradikale – wie vorhersehbar – einen Ball in der Wiener Hofburg zum Anlass genommen, um in der Wiener Innenstadt auf Bürgerkrieg zu machen. Sie haben insbesondere Polizisten attackiert und verletzt, Polizeifahrzeuge und eine Polizeiwache absichtlich schwer beschädigt und Auslagenscheiben eingeschlagen. Die Straftäter haben damit in erster Annäherung unter anderem folgende Verbrechen und Vergehen begangen: mehrfache schwere Körperverletzung, vielfach versuchte schwere Körperverletzung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, schwere Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, tätlicher Angriff auf Beamte, Landfriedensbruch und Verhetzung (vom direkten „Schlagt sie nieder, schlagt sie nieder“ bis zum aufreizenden „Unsern Hass, den könnt ihr haben.“). Womöglich handelt es sich bei manchen, insbesondere aus Deutschland angereisten Gruppen auch um terroristische Vereinigungen im Sinn von § 278b Abs 3 StGB.

Die Polizeiführung hat dieses Jahr immerhin den – grundrechtlich gebotenen – Schutz der Ballveranstaltung im Großen und Ganzen gewährleistet. Die einzelnen Exekutivorgane haben ohnehin, wie immer, ihr Bestes gegeben: Sie müssen bei (überschätzter) Bezahlung ihre körperliche Integrität aufs Spiel setzen, weil linksextreme Kreise auf Krawalle setzen und leider auch erhebliche Teile der etablierten Politik – ansonsten um keine Wortspende an „Rechts“ verlegen – kaum klare Worte dazu finden.

Die Medienberichterstattung erscheint tendenziös, insbesondere jene des umstrittenen Staatssenders ORF, und sympathisiert, so hat es den Eindruck, in Teilen klammheimlich mit den Krawallmachern (wenn man von larmoyanten Augenblicken im Angesicht eines demolierten ORF-Fahrzeuges absieht). Dabei werden die evidenten Straftaten von Demonstranten, sofern sie nicht überhaupt verschwiegen werden können, klein geredet und werden in Täter-Opfer-Umkehr die tatsächlich friedlichen, Unterhaltung suchenden Ballgäste verantwortlich gemacht.

So wird auch in „bürgerlichen“ Zeitungen erwogen, nicht etwa den Mob in die Schranken der Gesetze zu weisen, sondern den Ball wegzubekommen. Bezeichnend sind Schlagzeilen wie: „Akademikerball der FPÖ: Mehr als eine Million Euro Schaden“, gerade so, als wären die Ballveranstalter, die selbst Opfer des Straßenterrors sind, die Schadensstifter. Oder jene Zeile des ORF: „Der Akademikerball der FPÖ hat auch heuer wieder zu heftigen Ausschreitungen geführt“. Klar doch, der Ball, und keinesfalls die Agitation zB der Jungen Grünen. Man merkt die Absicht.

Da das Meinungsklima in verschiedenen, vielfach unmittelbar oder mittelbar steuergeldmitfinanzierten Print- und Funkmedien in einem, sagen wir, Spannungsverhältnis zu den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung steht, können ein paar grobe Hinweise auf die Rechtslage, insbesondere die Grund- und Menschenrechtslage, nicht schaden:

1.       Auch gesellige Zusammenkünfte stehen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit (Art 11 EMRK), solange sie die Rechtsordnung respektieren. Der Staat muss solche Zusammenkünfte vor Störungen Dritter schützen. Der Staat darf angekündigte Störungen nicht zum Anlass nehmen, die friedliche gesellige Zusammenkunft zu unterbinden, sondern dies löst im Gegenteil staatliche Schutzpflichten aus.

2.       Die Versammlungsfreiheit schützt kraft Art 17 EMRK ausdrücklich keine Versammlungen, die auf die Beschneidung des Versammlungsrechts anderer hinzielen. Die nowkr-Demonstrationen sollen eine vom Versammlungsrecht geschützte Veranstaltung unmöglich machen, durch Stimmungsmache einerseits, durch Straßenterror gegen Ballgäste anderseits. Der Zweck wird auch offen zugegeben. Diese nowkr-Demonstrationen sind daher gar nicht durch die Versammlungsfreiheit geschützt.

Irrige Vorstellungen herrschen auch über die Durchführung von Versammlungen selbst. Das Versammlungsgesetz, das noch aus 1867 herrührt, schafft es, mit schlanken zwanzig Paragraphen in klarer Sprache das Wesentliche auf den Punkt zu bringen. So ordnet § 11 VersammlungsG an: „Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen. Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen und Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.“

Damit ist eigentlich alles gesagt. Wer eine Versammlung veranstaltet, ist für diese verantwortlich. Schon der Gesetzgeber des Jahres 1867 wusste nämlich: Politisch motivierte Menschenansammlungen sind eine potentiell gefährliche Sache. Sie können entgleiten, die Masse kann dann schwer oder gar nicht mehr zu kontrollieren sein. Drum sorge vor, wer dieses Gefahrenpotential schafft, also der Versammlungsveranstalter und -leiter. Er muss sich um eine ausreichende Zahl an Ordnern kümmern und ist verantwortlich, dass aus der Versammlung keine Straftaten entstehen. Kommt es dennoch zu solchen, so muss er ihnen „sofort entgegentreten“. Wenn es ihm nicht gelingt, die Ordnung zu bewahren, muss er seine Versammlung auflösen (dann haben alle auseinanderzugehen).

Da hilft auch keine Ausrede, es würden einzelne kleine Gruppen die angeblich sonst so friedliche Versammlung missbrauchen. Das Gesetz ist klar (und einsichtig): Sofort entgegentreten! Ruhestörer sind auszuschließen, dafür hat man eben Ordner (und muss man auch die notwendige Zahl an Ordnern beizeiten vorsehen).

Damit komme ich zu den Folgen: Ein Versammlungsveranstalter, der nicht die notwendige Zahl an Ordnern vorhält und beizieht, der Gesetzwidrigkeiten aus der Versammlung heraus nicht „sofort entgegentritt“ oder die Versammlung nicht auflöst, wenn er die Ordnung nicht mehr garantieren kann, handelt gesetzwidrig und haftet für die daraus resultierenden Schäden.

Geschädigt sind jedenfalls deren vier:

  1. Der Ballveranstalter, dessen Besucherzahlen durch den Terror der Straße zwangsläufig zurückgehen. Denn wer nach harten Wochen Arbeit gesellige Unterhaltung sucht, möchte sich nicht dem realistischen Risiko einer Begegnung mit aufgehetzten Randalierern aussetzen, die vor Kriminalität nicht zurückschrecken.
  2. Die Geschäftsinhaber, deren Schaufenster aus der Versammlung heraus zerstört wurden.
  3. Der Sozialversicherungsträger, der die Heilkosten der verletzten Exekutivbeamten zu tragen hat.
  4. Und der Staat, dessen Einsatzfahrzeuge aus der Versammlung heraus beschädigt wurden.

Diese Geschädigten können den Veranstalter der gewalttätigen Versammlung vor den Zivilgerichten auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, der Staat (BMI) und der Sozialversicherungsträger müssen dies sogar tun. Das Unterlassen der Geltendmachung staatlicher Schadenersatzforderungen gegen den Veranstalter durch das Innenministerium wäre objektiv gesetzwidrig. Zweifellos hat die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen auch erzieherischen Zweck gegenüber allzu leichtfertigen Veranstaltern von Hass-Versammlungen.

Man wird sehen, ob die politische Führung des Innenministeriums auch nächstes Jahr wieder lieber die Gesundheit von 2000 Polizisten riskieren wird als einmal das Schadenersatzrecht gegen Krawallveranstalter auszuschöpfen. Für die Zukunft aber sollte die Lage ohnehin klar sein: Wenn es nach dem Gesetz geht, ist eine Versammlung nach dem Muster der diesjährigen ohnehin von den Polizeibehörden aus den gesammelten Erfahrungen heraus wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu untersagen (§ 6 VersammlungsG). Wenn!

Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer lehrt Öffentliches Recht an der JKU Linz.

 

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