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Schmied stürzt Pädagogische Hochschulen ins Chaos

Als mit dem Universitätsgesetz 2002 die Einführung des Bakkalaureats erfolgte und festgeschrieben wurde, dass neu einzurichtende Studien grundsätzlich nur mehr als Bakkalaureats- und Masterstudien geführt werden dürfen, erfolgte dieser Systembruch mit großer juristischer Sorgfalt: So sahen das Universitätsgesetz und das Universitäts-Studiengesetz (vor allem in dessen Paragrafen 80 Abs. 2 und 80a Abs. 2) für den Fall der Umstellung eines Studiums vor, dass Studierende, die dieses Studium bereits begonnen hatten, wählen konnten, ob sie im alten Curriculum weiterstudieren oder ins neue Studienrecht überstellt werden wollten.

Für jene, die ihr Studium nach dem alten Studienrecht beenden wollten, wurden großzügige Übergangsbestimmungen vorgesehen. Die geregelte Beendigung des Studiums wurde nämlich innerhalb einer Frist (für jeden Abschnitt die gesetzliche Studiendauer plus ein Semester) ermöglicht, wobei die Universitäten noch die Möglichkeit erhielten, diesen Zeitraum in den jeweiligen Studienplänen um bis zu drei weitere Semester zu erstrecken, „sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert“.

Dieser Vertrauensschutz kümmert den Gesetzgeber im Jahr 2013 allerdings offenbar nicht mehr. So wurde in aller Stille am 11. Juli, also nachdem die Pädagogischen Hochschulen ihren Studienbetrieb ferienbedingt bereits eingestellt hatten, ein „Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen“ beschlossen, dessen Artikel 1 weitreichende Änderungen des für die Pflichtschullehrerausbildung maßgebenden Hochschulgesetzes 2005 umfasst.

Neben der Ersetzung des Begriffes „Hauptschule“ durch „Neue Mittelschule“ wurde dabei eine zweigliedrige Ausbildung in Form eines Bachelorstudiums im Umfang von 240 ECTS-Credits und eines Masterstudiums im Umfang von 60 bis 90 ECTS-Credits jeweils für „Primarstufe“, „Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ und „Sekundarstufe (Berufsbildung)“ verankert. Diese Studien müssen (Primarstufe) bzw. können (Sekundarstufe) bestimmte Schwerpunktsetzungen im pädagogischen Bereich aufweisen. Die Einrichtung der neuen Curricula bedarf allerdings der Zustimmung eines – ebenfalls neuen – „Qualitätssicherungsrates“. Die neuen Master-Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können zudem nur in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder ausländischen Hochschulen angeboten werden. In einer „Anlage“ zum Gesetz werden zudem genaue Vorgaben für die Curricula der neuen Bachelor- und Masterstudien gemacht.

Das eigentliche Ärgernis für die bereits jetzt an den Pädagogischen Hochschulen Studierenden betrifft die Studierenden der bisherigen Hauptschullehrgänge, und zwar konkret in Form des neu ins Hochschulgesetz aufgenommenen Paragrafen 82a bzw. dessen Absatz 2, der trocken lautet: „Mit dem Studienjahr 2013/14 sind an Stelle von Bachelorstudien für das Lehramt für Hauptschulen nur mehr Bachelorstudien für das Lehramt für Neue Mittelschulen zu führen. Studierende des Bachelorstudiums des Lehramts für Hauptschulen haben bei Fortsetzung des Studiums ab dem Studienjahr 2013/14 dieses als Bachelorstudium für das Lehramt für Neue Mittelschulen fortzuführen.“

Übergangsfristen? Optionsrecht? – Kein Thema

Tatsächlich wird das von Ministerin Schmied noch vor den Wahlen durchgedrückte Gesetz wohl in dieser Form rechtlich nicht haltbar sein. Einerseits sieht die einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Vertrauensschutz nämlich u.a. auch ganz klar den Schutz rechtlicher Anwartschaften sowie (wenngleich in bestimmten Grenzen) den Schutz begründeter Erwartungshaltungen in Gestalt von Dispositionen und Investitionen, die damit in Zusammenhang stehen, vor.

Andererseits könnte es auch nach dem Gleichheitsgrundsatz eng für die Ministerin werden. Denn neben dem Hochschulgesetz wurde Anfang Juli auch das Universitätsgesetz 2002 im Hinblick auf pädagogische Ausbildungen geändert und insbesondere durch die Änderung des Paragrafen 54 eine Vereinheitlichung der Lehrerausbildung zwischen Universität und Pädagogischen Hochschulen in seinen wesentlichen System-Grundlagen erreicht.

Für Studierende an Unis gelten allerdings im Falle von studienrechtlichen Umstellungen weiterhin die bereits oben erläuterten Schutz- und Übergangsbestimmungen. Zwar werden diese im konkreten Anlassfall nicht schlagend, weil die Lehrerausbildung für den Pflichtschulbereich an den Unis eine Novität darstellt, aber insgesamt ergibt sich eine im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz prekäre Lage: Denn zwei Studierende aus exakt demselben Fachbereich weisen nunmehr, je nachdem, unter welchem „Dach“ sie registriert sind, verschiedene Rechtsstellungen im Falle studienrechtlicher Änderungen auf, was zweifelsfrei verfassungswidrig ist.

Es stellt sich nun nur mehr die Frage, wer Frau Schmieds studienrechtliches Kartenhaus zum Einsturz bringt – die Hochschülerschaft, einzelne Studierende oder der VfGH von Amts wegen.

Auch die praktische Umsetzung der Schmiedschen „Reform“ dürfte massive Probleme mit sich bringen, dies aufgrund des an den PHs für die Studierendenverwaltung verwendeten und in seiner Systematik gleichsam unflexiblen wie anfälligen EDV-Programms „PH online“. Weil anscheinend die Daten aller Studierenden der bisherigen Hauptschullehrgänge vollkommen neu eingegeben werden müssen ist derzeit – obwohl das Studium Anfang Oktober beginnen sollte – keine Anmeldung möglich. Zudem ergeben sich auch für all jene massive Probleme, welche Familienbeihilfe oder Stipendien beziehen, denn sie können ihre diesbezüglichen Ansprüche auf unabsehbare Dauer nicht geltend machen, weil sie im EDV-System nicht (mehr) registriert sind.

Insgesamt kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier aus rein politischen Motiven Pfusch auf ganzer Linie produziert wurde.

Anmerkung: Der Autor ist ein persönlich betroffener Student.

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