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Das Primat der Politik – nicht des Politikers

Die Abberufung des Generalstabschefs durch den Verteidigungsminister war also rechtswidrig. Nach geltendem Recht kann sich ein Minister seine höchsten Beamten nicht nach Belieben aussuchen und mit ihnen jonglieren.

Eine entsprechende Änderung des österreichischen Beamtendienstrechts wäre eine Umwälzung, der gegenüber die Abschaffung der Wehrpflicht sich als kaum an der Wahrnehmbarkeitsgrenze befindlich ausnehmen würde.

Interessant war die darauf angestellte Interpretation des Norbert Darabos, der in einem ZIB2-Interview das Primat der Politik über den Rechtstaat stellen wollte. Stellen wir klar: Primat der Politik bedeutet die Anerkennung der geltenden Gesetzeslage, nicht der Wünsche eines Ministers und nicht die Idealisierung des unpolitischen Soldaten. Primat der Politik bedeutet nicht, dass der Offizier jede politische Meinung seines vorgesetzten Ministers teilen und jeden Meinungsumschwung nachvollziehen muss.

Der österreichische Soldat ist auf die Republik vereidigt, nicht auf den Minister. Daran ändern auch die angekündigten Weisungen des aktuellen Verteidigungsministers nichts.

Von Offizieren einer demokratischen Armee ist zu fordern, dass sie als selbständige Menschen und nicht als Ja-Sager auftreten. Die Versprechen der Politik sind einzufordern, Fehlentwicklungen aufzuzeigen. Der Offizier muss, ja darf dabei nicht unpolitisch sein. Genau das Verständnis vom "unpolitischen Soldaten" hat die Pflichterfüllung immer wieder in Verruf gebracht.

Gerade weil Soldaten in der Geschichte so oft für politische Zwecke missbraucht wurden, darf das selbständige Denken nicht am Kasernentor aufhören. Es gilt vielmehr das von General Spannocchi geprägte Wort: „Politisches Engagement des Offiziers für die Sache, ohne parteipolitische Strategien in eigenen Anliegen zu entwickeln".

Es macht geradezu den sittlichen Wert der höchsten Offiziere aus, dass sie sich im Interesse der Republik gegenüber der Politik artikulieren.

Dr. Georg Vetter ist selbständiger Rechtsanwalt mit Schwergewicht auf Gesellschaftsrecht und Wahrnehmung von Aktionärsinteressen in Publikumsgesellschaften.

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