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Auf die Größe kommt es nicht an

Zumindest nicht in der Frage, wann das menschliche Leben beginnt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied am 18. Oktober, dass menschliches Leben mit der Befruchtung beginnt, und dass es rechtlich gesehen von diesem Zeitpunkt an schutzwürdig ist!

Das Urteil "Brüstle, C?34/10" besagt konkret, dass menschliche Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung nicht Gegenstand einer Patentierung sein können. Dies bezieht sich auch auf Methoden, die eine vorhergehende Zerstörung eines menschlichen Embryos erfordern.

Ebenso ist jede Zelle, die sich in einen Embryo entwickeln kann, als menschlicher Embryo anzusehen!

Dieses für die 27 EU-Mitgliedsstaaten rechtlich verbindliche Urteil hat weitreichende Konsequenzen für den Lebensschutz. Wir dürfen uns zuerst einmal freuen… und dann dieses Urteil flächendeckend für den Schutz des Menschen in seinen ersten Tagen nützen!

Die entscheidende Stelle aus dem Urteil (Brüstle, C?34/10, 18. 10. 2011):

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

  1. Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist wie folgt auszulegen:
    1. Jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an, jede unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist, und jede unbefruchtete menschliche Eizelle, die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist, ist ein „menschlicher Embryo“.
    2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Licht der technischen Entwicklung festzustellen, ob eine Stammzelle, die von einem menschlichen Embryo im Stadium der Blastozyste gewonnen wird, einen „menschlichen Embryo“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 darstellt.
  2. Der Ausschluss von der Patentierung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44, der die Verwendung menschlicher Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken betrifft, bezieht sich auch auf die Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, und nur die Verwendung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, die auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen anwendbar ist, kann Gegenstand eines Patents sein.
  3. Eine Erfindung ist nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 von der Patentierung ausgeschlossen, wenn die technische Lehre, die Gegenstand des Patentantrags ist, die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen oder deren Verwendung als Ausgangsmaterial erfordert, in welchem Stadium auch immer die Zerstörung oder die betreffende Verwendung erfolgt, selbst wenn in der Beschreibung der beanspruchten technischen Lehre die Verwendung menschlicher Embryonen nicht erwähnt wird.

Der gesamte Text des Urteils findet sich hier.

Dr. iur. Gudrun Kugler leitet das Dokumentationsarchiv der Intoleranz gegen Christen in Europa (www.IntoleranceAgainstChristians.eu) und ist Lehrbeauftragte am Internationalen Theologischen Institut in Trumau (www.iti.ac.at).

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